- elektronische Übermittlung von Gutachten und Übersetzungen an die Gerichte und Staatsanwaltschaften,
- die elektronische Zustellung von Justizbehörden an die Sachverständigen und
- die elektronische Akteneinsicht für digital geführte Verfahren.
- Demnach wird künftig auch bei der sogenannten „Schreibgebühr“ (§ 31 Abs 1 Z 3 GebAG) immer dann, wenn das betreffende Schriftstück ausschließlich aus Text besteht, auf den schriftzeichenmäßigen Umfang (konkret 1.000 Schriftzeichen ohne Leerzeichen) als maßgebliche Größe für die Gebührenermittlung abgestellt werden.
- Da für die Sachverständigen die Nutzung des ERV gleichzeitig mit einem gewissen manipulativen Mehraufwand (§ 31 Abs 1a Satz 1 GebAG) verbunden ist, soll diesen – wenn sie ihr Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie ihren Gebührenantrag im Weg des ERV an das Gericht übermitteln – eine zusätzliche Gebühr von insgesamt 12 Euro zustehen.
- Für die Übermittlung weiterer zur Erfüllung des Gutachtensauftrags notwendigen Unterlagen (§ 31 Abs 1a Satz 2 GebAG) im Wege des ERV steht den Sachverständigen eine weitere Gebühr von jeweils insgesamt 2,10 Euro zu.
- Ausgenommen sind Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag, weil im Gebührenbestimmungsverfahren generell kein Kostenersatz vorgesehen ist.