Änderungen der Strafprozessordnung (StPO)
Seit In-Kraft-Treten der Strafprozessreform mit 1. Jänner 2008 wurde vor allem die Regelung des Sachverständigenbeweises unter grundrechtlichen Aspekten diskutiert. Das Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2014 nimmt keine grundlegende Änderung des Bestellungsvorgangs vor, sondern versucht, einen grundrechtskonformen Zustand durch Stärkung der Rechte des Beschuldigten zu erreichen: Dem Beschuldigten ist eine Ausfertigung der Bestellung samt einer Information über seine Rechte zuzustellen (§ 126 Abs 3). Diese bestehen nach § 126 Abs 5 darin, dass er binnen 14 Tagen ab- Zustellung des Bestellungsbeschlusses
- Kenntnis eines Befangenheitsgrundes
- Vorliegen begründeter Zweifel an der Sachkunde
- Antrag auf Enthebung des Sachverständigen
- Antrag auf Bestellung im Rahmen gerichtlicher Beweisaufnahme
- Stützt sich die Anklageschrift auf Befund und Gutachten eines Sachverständigen, so kann der Gegenäußerung des Verteidigers zur Begründung eines Beweisantrags eine Stellungnahme samt Schlussfolgerungen einer Person mit besonderem Fachwissen angeschlossen werden (§ 222 Abs 3).
- In der Hauptverhandlung wird der vom Angeklagten zur Befragung des Gerichtssachverständigen beigezogenen Person mit besonderem Fachwissen ein eigenes Fragerecht eingeräumt, das ihr bisher nicht zustand (§ 249 Abs 3).
- Schaffung des neuen Begriffs Anfangsverdacht (Verdacht, dass eine Straftat begangen wurde; § 1 Abs 3) und Definition als Verdächtiger (Person, gegen die aufgrund eines Anfangsverdachts ermittelt wird; § 48 Abs 1 Z 1) bzw. Beschuldigter (jeder Verdächtige, sobald er auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig ist, eine strafbare Handlung begangen zu haben und zur Aufklärung dieses konkreten Verdachts Beweise aufgenommen oder Ermittlungsmaßnahmen angeordnet oder durchgeführt werden; § 48 Abs 1 Z 2)
- Bei bestimmten schweren Straftaten werden wieder zwei Berufsrichter und zwei Schöffen eingesetzt (§ 32 Abs 1a).
- (Wieder-)Einführung eines Mandatsverfahrens (schriftliche Strafverfügung ohne vorausgehende Hauptverhandlung; § 491)
Änderungen im Gebührenanspruchsgesetz (GebAG):
Im Gebührenrecht der Sachverständigen und Dolmetscher finden sich zwei wesentliche Verschlechterungen, die mit einem strafprozessualen Reformvorhaben in keinem Zusammenhang stehen und rein fiskalisch motiviert sind:- Entfall der Befreiung von der Warnpflicht: Die für Gericht und Staatsanwaltschaft bisher bestehende Möglichkeit, anlässlich der Bestellung von Sachverständigen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Warnung auszusprechen, wird beseitigt (§ 25 Abs 1a).
- In den Fällen der Gebührenminderung nach § 25 Abs 3, also wenn der Sachverständige aus seinem Verschulden seine Tätigkeit nicht innerhalb der vom Gericht festgelegten Frist erbracht oder sein Gutachten so mangelhaft abgefasst hat, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, ist die Gebühr für Mühewaltung jetzt ohne jede Möglichkeit der Ermessensübung um ein Viertel zu mindern.
Stellungnahme des Verbandes zum Gesetzesentwurf