Mit 1.9.2013 tritt das
Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 (BRÄG 2013) in Kraft. So wie schon seinerzeit das BRÄG 2008 enthält auch dieses für das
Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare bedeutsame Gesetzeswerk einige für das
Sachverständigenwesen relevante Vorschriften:
Sachverständigenliste
Die
Gerichtssachverständigen werden nicht mehr mit dem
Datum, sondern nur mehr mit dem
Jahr der Geburt in die Sachverständigenliste eingetragen (§ 3a Abs 2 Sachverständigen- und Dolmetschergesetz - SDG). Damit wird einem
langjährigen Wunsch des Verbandes entsprochen und
Missbrauch mit diesen persönlichen Daten
vermieden.
Zertifizierungsverfahren
Der
Antrag und die
beizufügenden Unterlagen, soweit sie vom Antragsteller stammen, sind
in deutscher Sprache einzureichen; sonstige, nicht in deutscher Sprache abgefasste Unterlagen sind mit einer
beglaubigten Übersetzung vorzulegen. Weiters müssen sämtliche vorhandenen
schriftlichen Nachweise bereits dem
Antrag angeschlossen werden (§ 4 Abs 2 SDG), was eine
Straffung des Verfahrens bewirken soll.
Bei
Prüfung der Voraussetzungen der Sachkunde, Verfahrensrechtskunde, Gutachtensmethodik und Berufserfahrung (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit. a und b SDG) sind auch sämtliche
in anderen Staaten erworbene Qualifikationen des Antragstellers
angemessen zu berücksichtigen (§ 4 Abs 2 SDG). Damit wird den Aussagen der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) C-372/09 und C-373/09, Josep Peñarroja Fa (SV 2011/3, 147 mit Anmerkung von Krammer) bereits teilweise Rechnung getragen.
Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis
Die
Grenze für die Parteistellung und Rechtsmittelbefugnis der Revisorinnen und Revisoren wird
von EUR 200,- auf EUR 300,- angehoben (§ 40 Abs 1 Z 3 lit c und § 52 Abs 1 Gebührenanspruchsgesetz - GebAG). Damit wird die
Betragsgrenze an jene des
§ 41 Abs 1 GebAG (Mehrseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens) sowie des
§ 2 Abs 2 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG) angeglichen, ab der eine
Zuständigkeit der Richterin oder des Richters für die
Entscheidung über die vorläufige Kostenersatzpflicht begründet wird.
Den
Gesetzestext des BRÄG 2013 können Sie als
PDF-Dokument herunterladen. Die im Begutachtungsverfahren abgegebene Stellungnahme des Verbandes zum Gesetzesentwurf finden Sie auf folgender Seite:
http://www.gerichts-sv.at/STN_Gesetz.html