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Erlass vom 4. März 1999

REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ

Erlass vom 4. März 1999 über die kommissionelle Prüfung von Sachverständigen und Dolmetschern nach § 4a SDG, über die Gestaltung des Rundsiegels gemäß § 8 Abs. 4 SDG und den Nachweis des Abschlusses einer Haftpflichtversicherung nach § 2a SDG idF des Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher geändert wird, BGBI. I Nr. 168/1998.

Mit dem am 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Bundesgesetz BGBI. 1 Nr. 168/1998 wurde der Begriff des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen bzw. Dolmetschers in das gerichtliche Sachverständigen- und Dolmetscherrecht eingeführt.

1. In diesem Zusammenhang wurden vor allem die Eintragungsvoraussetzungen erweitert und das Eintragungsverfahren (Zertifizierungsverfahren) für Sachverständige und Dolmetscher vor den listenführenden Gerichtshofpräsidenten insofern neu geregelt, als die verpflichtende Einholung des Gutachtens einer Kommission festgelegt wird. Den Vorsitz in der Kommission führt gemäß § 4a SDG ein vom listenführenden Gerichtshofpräsidenten zu bestimmender - allenfalls auch im Ruhestand befindlicher - Richter. Die Gerichtshofpräsidenten können auch mehrere Richter als Vorsitzende bestellen, die dann in gleichmäßiger Reihenfolge heranzuziehen sind. Dabei besteht auch die Möglichkeit, dass die Richter einem anderen Gerichtshofsprengel angehören, sodass auch Kommissionen für mehrere Landesgerichtssprengel oder für das gesamte Bundesgebiet gebildet werden können. In diesen Fällen sind die Vorsitzenden einvernehmlich von allen in Frage kommenden Gerichtshofpräsidenten zu bestellen.

Die Kommission hat die Sachkunde des Sachverständigen sowie seine Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme und über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens zu prüfen (§ 2 Abs. 2 Z 1 lit a SDG). Bei den im § 4a Abs. 2 letzter Satz SDG genannten Bewerbern entfällt ausnahmsweise die Prüfung der Sachkunde, die sonstigen im § 2 Abs. 2 Z 1 lit. a SDG verlangten Kenntnisse sind aber auch hier zu prüfen. Weiters ist von der Kommission auch das Vorliegen der Voraussetzungen einer zehn- bzw. fünfjährigen Praxis iS des § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b SDG sowie der ausreichenden Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung (§ 2 Abs. 2 Z 1a SDG) zu begutachten. Die Ausrüstung muss nicht im Eigentum des Sachverständigen stehen, es reicht vielmehr aus, wenn ihm diese auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung jederzeit zur Verfügung steht.

Bei Dolmetschern sind neben dem Sprachwissen und den Kenntnissen über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts sinngemäß auch ihre Kenntnisse über das Dolmetscherwesen sowie über den korrekten Aufbau einer schriftlichen Übersetzung einschließlich der Beglaubigung zu prüfen, ebenso das Vorhandensein einer für die gerichtliche Dolmetscher- und Übersetzertätigkeit erforderlichen Ausstattung. Neu zu prüfen ist auch das Vorliegen einer fünf- bzw. zweijährigen Übersetzer- und Dolmetschertätigkeit unmittelbar vor der Eintragung in die Liste (§ 14 Z 1 SDG), wobei hier auf die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten Bedacht zu nehmen sein wird.

Jedenfalls vorgesehen ist eine mündliche Prüfung des Bewerbers durch die Kommission. Möglich ist nach dem Gesetz aber auch eine zusätzliche schriftliche Prüfung, etwa die Einholung eines Probegutachtens. Bei Dolmetschern wird auf Grund des gegebenen Anforderungsproflls generell eine schriftliche und mündliche Prüfung durchzuführen sein.

Auf Grund dieser Prüfung hat die Kommission ein Gutachten über die Eignung des Bewerbers an den listenführenden Präsidenten zu erstatten, der dann letztlich über die Eintragung entscheidet.

Die Bewerber haben ihre Anträge wie bisher an den jeweiligen listenführenden Präsidenten zu richten, der sie an den richterlichen Vorsitzenden der Prüfungskommission übermittelt. Dieser ist für die Zusammenstellung der Kommission gemäß § 4a SDG zuständig. Für die administrative Abwicklung des Prüfungsverfahrens kann sich der Vorsitzende der Hilfe des Hauptverbandes der allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen Österreichs und des Österreichischen Verbandes der Gerichtsdolmetscher bedienen. Diese Verbände haben sich bereit erklärt, die mit der Zusammenstellung der Kommission, der Ladung der Bewerber und der Abhaltung der Prüfung verbundenen administrativen Tätigkeiten zu übernehmen.

Die neuen Bestimmungen sind auf Eintragungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antrag des Bewerbers nach dem 31. Dezember 1998 beim listenführenden Präsidenten eingelangt ist. Eine Ausnahme gilt weiterhin für die im § 16a Abs. 2 SDG genannten Sachverständigen mit auf den Sprengel eines Bezirksgerichts beschränktem örtlichen Wirkungsbereich.

Die Eintragung in die Liste ist auf fünf Jahre befristet und kann danach auf Antrag nur mehr (lt.Änderung 2010) um jeweils fünf Jahre verlängert werden (§ 6 SDG). Der listenführende Präsident kann sowohl bei einem Antrag auf Verlängerung der Eintragung als auch in einem allfälligen Entziehungsverfahren ein Gutachten der Kommission einholen (§ 6 Abs. 3 und § 10 Abs. 4 SDG).

2. Gemäß § 8 Abs. 4 SDG hat der Sachverständige bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten nunmehr ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen sowie die Bezeichnung "Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger" enthält. Ein Siegelabdruck ist dem listenführenden Präsidenten vorzulegen. Dieses Siegel darf nur bei der gutachterlichen Tätigkeit verwendet werden, nicht aber bei anderen Tätigkeiten des Sachverständigen, vor allem nicht zu Werbezwecken. Jede unsachliche Siegelgestaltung ist daher hintanzuhalten. Das Siegel soll demnach einen üblichen Durchmesser von etwa 3,5 bis 4,5 cm sowie eine durchgehende Linie als Umrandung haben. Die Anführung des Sachgebiets des Sachverständigen bzw. der betreffenden Zahlenkombination der Fachgruppen- und Fachgebietseinteilung ist möglich, nicht aber verpflichtend. Die Verwendung von Hoheitszeichen, etwa des Bundeswappens, oder der Bezeichnung "Republik Österreich" ist nicht gestattet.

Für Übersetzungen der Dolmetscher gilt darüber hinaus der Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 19. August 1976, JMZ 11.854/1-l.5/75, mit der Maßgabe weiter, dass das Siegel die Bezeichnung "Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher" und die betreffende Sprache zu enthalten hat.

3. Für Sachverständige - nicht jedoch für Dolmetscher - ist gemäß § 2 Abs. 2 lit. i und § 2a SDG nunmehr auch der Abschluss einer Haftpflichtversicherung Voraussetzung für die Eintragung in die Sachverständigenliste. Das Bestehen der Haftpflichtversicherung ist dem listenführenden Präsidenten gemäß § 4 Abs. 2 SDG nachzuweisen. Der Sachverständige hat daher eine entsprechende Versicherungsbestätigung eines zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherers vorzulegen. Um sicherzustellen, dass anhand dieser Bestätigung beurteilt werden kann, dass die Versicherung auch tatsächlich den Voraussetzungen des § 2a SDG entspricht, soll folgende Formulierung verwendet werden:

"Die [Bezeichnung der Versicherung] bestätigt, dass für [Name des Sachverständigen] zur Deckung der aus seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine dem § 2a SDG entsprechende Haftpflichtversicherung in der Höhe von mindestens 5,600.000 S für jeden Versicherungsfall besteht. Es bestehen kein Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung. Die [Bezeichnung der Versicherung] verpflichtet sich, dem Präsidenten des [Bezeichnung des Gerichts] unaufgefordert und umgehend jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen über solche Umstände Auskunft zu erteilen."

Jedenfalls muss in der Versicherungsbestätigung ausgeführt sein, dass "eine den Voraussetzungen des § 2a SDG entsprechende Haftpflichtversicherung" des Sachverständigen besteht.

Sachverständige, die am 1. Jänner 1999 bereits in eine Liste eingetragen sind oder auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt gestellten Antrags nachträglich eingetragen werden, haben bis spätestens 30. Juni 1999 dem die Liste führenden Präsidenten den Abschluß einer dem § 2a SDG entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(JMZ 11 858/33-I 6/1999)